BFH, Entscheidung vom 04.09.2008 - V R 10/06
FG Niedersachsen 23. Juni 2005
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BFH 4. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betrieb Werbemaßnahmen und nahm an Motorradrennen teil. Streitgegenstand ist, ob er als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen ist und ihm aus Anschaffung und Nutzung des Rennmotorrades sowie Reisekosten der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zusteht.

Entscheidungsgründe
Das FG versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Renntätigkeit sei nichtunternehmerisch. Der BFH hebt dies auf, da die Renntätigkeit untrennbar mit der unternehmerischen Werbetätigkeit verbunden ist und das Motorrad nachhaltig zur Einnahmeerzielung genutzt wird (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Nebenberuflichkeit schließt Unternehmereigenschaft nicht aus.

Praxishinweis
Für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gegenständen ist die Gesamtwürdigung der Nutzung entscheidend. Die unternehmerische Nutzung kann auch bei Nebenberuflichkeit und sportlicher Betätigung vorliegen, wenn diese mit der Werbetätigkeit wirtschaftlich verknüpft ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 04.09.2008 - V R 10/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V R 10/06
    Entscheidungsdatum : 3. September 2008

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