BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15
LG Köln 9. Juli 2014
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OLG Köln 16. Dezember 2014
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BGH 1. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Zahnarzt, verlangt von der Beklagten, Betreiberin eines Ärztebewertungsportals, die Unterlassung der Verbreitung einer anonymen Nutzerbewertung, die ihn mit der Note „6“ in wesentlichen Behandlungsaspekten bewertet. Er behauptet, kein Behandlungskontakt habe bestanden. Die Beklagte stellte die Bewertung trotz Beanstandung wieder online.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin gem. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog, da sie trotz konkreter und unschwer erkennbarer Rechtsverletzung nicht ausreichend geprüft hat. Die Prüfungspflicht erfordert eine ernsthafte Sachverhaltsaufklärung unter Abwägung der Grundrechte (Art. 1, 2, 5 GG) und der Funktion des Portals. Die bloße Bestätigung des Bewertenden ohne Weiterleitung an den Kläger genügt nicht.

Praxishinweis
Hostprovider sind nicht zur Vorabprüfung verpflichtet, müssen aber bei Kenntnis von Rechtsverletzungen angemessene Prüfungen durchführen. Bei anonymen Bewertungen auf Ärztebewertungsportalen ist ein vertiefter Prüfungsaufwand geboten, um Persönlichkeitsrechte zu schützen, ohne den Portalbetrieb unverhältnismäßig zu erschweren.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. Dezember 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 34/15
Entscheidungsdatum : 29. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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