BGH, Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 222/17
BGH 19. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter, verlangt Rückzahlung geleisteter Zahlungen an die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung. Die Parteien schließen vor Gericht einen Vergleich mit Widerrufsrecht des Klägers bis 15.09.2016. Nachträglich vereinbaren sie außergerichtlich ein Widerrufsrecht der Beklagten bis 30.09.2016. Der Kläger widerruft nicht, die Beklagte erklärt Widerruf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den Prozessvergleich für wirksam, da der Kläger sein Widerrufsrecht nicht ausübt und die nachträgliche Einräumung eines Widerrufsrechts für die Beklagte ohne Einhaltung der prozessualen Formvorschriften (§§ 160, 162, 163 ZPO) unwirksam ist. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs tritt mit Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ein. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist nur vor Ablauf und ohne Gerichtsbeteiligung möglich.

Praxishinweis
Parteien können eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist vor Ablauf einvernehmlich und ohne Gericht verlängern. Ein nachträglich außerhalb des Vergleichs eingeräumtes Widerrufsrecht bedarf hingegen der Einhaltung der prozessualen Formvorschriften, um die prozessbeendende Wirkung nicht zu gefährden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge11

  • 1Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.ferner-alsdorf.de/

  • 2Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.ferner-alsdorf.de/

  • 3Dr. Klaus BacherEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 5. September 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 222/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 222/17
Entscheidungsdatum : 18. April 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text