LG Hamburg
3. April 2025
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BGH
18. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 469/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 469/25 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl, die es bei der konkreten Strafzumessung in Bezug genommen hat, berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war.
Unterschrift
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner