BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 469/25
LG Hamburg 3. April 2025
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BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025, das eine strafrechtliche Verurteilung enthält. Die Revision richtet sich gegen die Strafzumessung und die Berücksichtigung der Vorstrafenfreiheit des Angeklagten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 337 StPO verworfen, da keine Rechtsfehler vorliegen. Das Landgericht hat die Strafrahmenwahl unter Berücksichtigung der unbestraften Vergangenheit des Angeklagten ordnungsgemäß getroffen. Die Strafzumessung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Bei der Strafzumessung ist die Vorstrafenfreiheit des Angeklagten als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Eine Revision gegen die Strafrahmenwahl hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein Rechtsfehler bei der Berücksichtigung dieser Umstände vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 469/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 469/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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