BAG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 264/07
LAG München 1. März 2007
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BAG 26. Juni 2008
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LAG München 30. Juni 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Vergütungsansprüche. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1, § 23 KSchG) bei der Frage, ob die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte bestreitet dies und beruft sich auf freie Mitarbeiter und Organmitglieder.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die betrieblichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG auch nach der Neufassung 2004. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, die Beklagte habe mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht hat die sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen im Kündigungsschutzprozess die Überschreitung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG darlegen, was bei fehlender Kenntnis durch schlüssige Behauptung genügt. Arbeitgeber müssen daraufhin substantiiert widersprechen und Beweismittel benennen. Die abgestufte Darlegungs- und Beweislast ist strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 264/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 264/07
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2008

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