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14. September 2007
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28. Juli 2021
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
- 1.
- Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Ordens- und Künstlername,
- 4.
- Anschrift,
- 5.
- Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
- 6.
- Name und Anschrift des Versicherers,
- 7.
- Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
- 8.
- gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- 9.
- gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
- 10.
- Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
- 11.
- Kraftfahrzeugkennzeichen
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
- a)
- von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
- b)
- von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen
- 2.
- ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
- 3.
- die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
Fachbeiträge • 10
- 1. § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von RechtsansprüchenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2026
- 2. Strafbarkeit der Weitergabe von HalterdatenEingeschränkter ZugriffKanzlei: Rechtsanwalt Und Strafverteidiger Dr. Böttner · www.strafrecht-bundesweit.de · 10. Oktober 2013
- 3. Anwalt Bad SchwalbachEingeschränkter ZugriffFlorence Menzel · www.kanzleiborn.de · 7. Oktober 2022
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- 5. Zugeparkt - Verkehrsunfall beim Herausfahren - HaftungsquoteEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Februar 2013
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- 8. BSG Urteil vom 01.03.2011 - B 7 AL 26/09 REingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. März 2011
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/28684 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 2. 20/6884 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6514 - Dienstwagen der Bundesregierung und das Verhältnis zur StraßenverkehrsordnungBundestag Drucksachen · 22. Mai 2023
- 3. 21/671 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/459 - Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private ParkraumbewirtschafterBundestag Drucksachen · 24. Juni 2025
- 4. 21/459 - Kleine Anfrage: Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private ParkraumbewirtschafterBundestag Drucksachen · 11. Juni 2025
- 5. 21/5566 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5218 - Schutz von Polizeibeamten im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität - Sperrung von Halterdaten und MelderegisterauskünftenBundestag Drucksachen · 22. April 2026