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7. Dezember 2016
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26. November 2019
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person jederzeit gewährleistet wird,
- 2.
- die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden,
- 3.
- zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind,
- 4.
- diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
- 5.
- die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.