BAG, Urteil vom 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12
LAG Nürnberg 26. September 2012
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BAG 10. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehindert und seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Die Beklagte beendet daraufhin das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD. Die Klägerin erhebt Bedingungskontrollklage und rügt u.a. Benachteiligung nach § 7 AGG.

Entscheidungsgründe
Das BAG weist die Revision zurück. Die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 TVöD ist wirksam und gerechtfertigt durch einen sachlichen Grund i.S.d. §§ 14 Abs. 1, 21 TzBfG. Die Beendigung bewirkt keine Benachteiligung wegen Behinderung i.S.d. § 7 Abs. 2 AGG, da voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht in vergleichbarer Situation zu nicht erwerbsgeminderten stehen. Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung ist tarifvertraglich zulässig und nicht diskriminierend. Arbeitgeber können sich auf § 33 Abs. 2 TVöD berufen, ohne Zustimmung des Integrationsamts einholen zu müssen. Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht nicht.

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  • 1BAG, Urteil vom 13.10.2016, 3 AZR 439/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. Februar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 1002/12
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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