BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - 4 StR 449/18
BGH 8. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen unerlaubten Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchter räuberischer Erpressung, Nötigung, bewaffnetem Widerstand, Bedrohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hehlerei zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügt formelle und materielle Rechtsfehler.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist überwiegend unbegründet, lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) im Fall III. 3 entfällt, da diese hinter dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zurücktritt. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO liegt nicht vor, weshalb Verfahrensrügen abgewiesen werden.

Praxishinweis
Bei tateinheitlicher Begehung von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung ist die Bedrohung strafrechtlich zurückzustellen. Verfahrensrügen nach § 257c StPO scheitern ohne Verständigung. Einzelstrafen bleiben trotz Wegfall der Bedrohung bestehen, wenn diese von untergeordneter Bedeutung ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - 4 StR 449/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 449/18
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

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