BGH, Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16
BGH 11. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte zu 1 kollidieren beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz. Die Klägerin stand mit ihrem Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits, der Beklagte fuhr rückwärts. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden anteilig, die Klägerin verlangt weitergehenden Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin bei stehendem Fahrzeug nicht greift (§ 9 Abs. 5, § 1 StVO). Die Haftungsverteilung ist nach § 17 Abs. 1, 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und aller Umstände neu zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Parkplatzunfällen ist der Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrende nur anwendbar, wenn das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung ist. Steht das Fahrzeug bereits, entfällt die Typizität des Geschehensablaufs, was die Haftungsabwägung beeinflusst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 66/16
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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