BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15
AG Nürnberg 25. November 2014
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LG Nürnberg-Fürth 27. November 2015
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BGH 16. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin buchte eine Pauschalreise für sich und Angehörige. Am Reisetag wurde der Abflug verweigert, da ihre und der Tochter Reisepässe aufgrund eines behördlichen Versäumnisses als verloren gemeldet waren. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des restlichen Reisepreises.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 651j BGB (höhere Gewalt). Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn ein von außen kommendes, unabwendbares Ereignis außerhalb der Risikosphäre beider Vertragsparteien die Reise erheblich beeinträchtigt. Das Fehlen gültiger Reisedokumente fällt in die persönliche Risikosphäre der Reisenden, auch wenn behördliches Fehlverhalten vorliegt. Daher besteht kein Kündigungsrecht.

Praxishinweis
Reisehindernisse, die auf persönliche Umstände des Reisenden zurückzuführen sind, begründen keine höhere Gewalt i.S.d. § 651j BGB. Insbesondere sind fehlende oder ungültige Reisedokumente trotz behördlicher Fehler dem individuellen Risiko des Reisenden zuzuordnen. Rückerstattungsansprüche sind hier ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 142/15
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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