BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 187/10
OLG Brandenburg 15. September 2010
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BGH 18. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Eintragung als Inhaber des Domainnamens „gewinn.de“ in die DENIC-WHOIS-Datenbank. Die Beklagte ist dort eingetragen, bestreitet aber die materielle Berechtigung des Klägers und beruft sich auf einen rechtmäßigen Erwerb.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein absolutes Recht am Domainnamen (§ 823 Abs. 1 BGB) und damit einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB analog. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Eingriffskondiktion) ist jedoch möglich, da die Beklagte durch unberechtigte Eintragung in der WHOIS-Datenbank einen vermögensrechtlichen Vorteil auf Kosten des Klägers erlangt haben kann. Die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Die Eintragung in der WHOIS-Datenbank begründet kein absolutes Recht, kann aber vermögensrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) auslösen. Bei Streit um Domaininhaberschaft ist die Klagbarkeit der Zustimmung zur Berichtigung der WHOIS-Datenbank gegeben. Feststellungsklagen sind auch zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 187/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 187/10
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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