BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16
LAG Sachsen 7. Januar 2016
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BAG 21. Dezember 2016

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Sachverhalt
Der Kläger, Kraftfahrer mit 48-Stunden-Woche, verlangt Überstundenvergütung für 369,85 Stunden (August 2011 bis Juni 2014). Die Beklagte bestreitet Leistung und Anordnung von Überstunden sowie deren Vergütung. Streitgegenstand sind u.a. §§ 611, 612 BGB, § 21a ArbZG und Darlegungspflichten nach § 130 ZPO.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf, da der Kläger seine Darlegungslast zur Überstundenleistung durch detaillierten schriftsätzlichen Vortrag erfüllt (§ 130 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte muss substantiiert widersprechen und kann sich nicht auf bloßes Nichtwissen berufen. § 21a ArbZG regelt nur Arbeitszeitschutz, nicht Vergütungspflicht. Überstundenzuschlag fehlt eine Rechtsgrundlage.

Praxishinweis
Arbeitnehmer genügen der Darlegungslast durch genaue zeitliche Angaben der Arbeitsleistung. Arbeitgeber müssen im Rahmen der gestuften Darlegung substantiiert widersprechen und Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG nutzen. Pauschale Abweisungen und Verwirkung sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 362/16
Entscheidungsdatum : 21. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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