BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 81/09
BGH 17. März 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen den Beklagten wegen irreführender Werbung mit Einführungspreisen und durchgestrichenen Normalpreisen ohne Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Normalpreise gelten. Die Werbung betrifft eine Teppichkollektion und wurde in einem Prospekt veröffentlicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung, verlangt aber gemäß § 4 Nr. 4 UWG Transparenz über die Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme. Fehlt der Hinweis, ab wann der höhere Normalpreis gilt, liegt eine Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG vor. Die Klage ist daher begründet.

Praxishinweis
Werbung mit Einführungspreisen und durchgestrichenen Normalpreisen muss klar angeben, ab wann der höhere Preis gilt. Fehlt diese Angabe, droht ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 4 Nr. 4 UWG) und das Irreführungsverbot (§ 5 UWG).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 81/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 81/09
Entscheidungsdatum : 17. März 2011
Amtliche Quelle :

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