BAG, Urteil vom 23.08.2023 - 5 AZR 349/22
LAG Schleswig-Holstein 27. September 2022
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BAG 23. August 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Notfallsanitäter, streitet mit der Beklagten über die (Wieder-)Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto und die Entfernung einer Abmahnung. Streitgegenstand sind die kurzfristige Konkretisierung von Springerdiensten per SMS und die Pflicht des Klägers, diese Weisungen auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Entscheidend ist, dass der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten hat (§§ 293, 294 BGB). Die Beklagte durfte den Dienst wirksam nach § 4f Abs. 8 BV konkretisieren. Die Nebenpflicht des Klägers, die per SMS erteilte Weisung auch außerhalb der Arbeitszeit zur Kenntnis zu nehmen, ist zulässig und stellt keine Arbeitszeit i.S.d. ArbZG oder EU-Richtlinie dar.

Praxishinweis
Arbeitnehmer sind verpflichtet, kurzfristige Dienstzuweisungen, die auf betrieblichen Regelungen beruhen, auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Nebenpflicht begründet keinen Annahmeverzug und führt nicht zu Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Dies ist bei der Arbeitszeitkontoführung und Abmahnungen zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.08.2023 - 5 AZR 349/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 349/22
Entscheidungsdatum : 22. August 2023
Amtliche Quelle :

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