BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - V ZB 131/13
AG Köln 14. Mai 2013
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OLG Köln 6. August 2013
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BGH 6. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Miteigentümer eines dienenden Grundstücks, Beklagter Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Im Grundbuch ist eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit eingetragen, die ein Nutzungsrecht als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und Bebauungsrecht an einer Teilfläche gewährt. Kläger beantragen Löschung wegen unbestimmten und unzulässigen Inhalts.

Entscheidungsgründe
Die Eintragung ist nach §§ 22 Abs. 1, 53 Abs. 1 GBO, § 874 BGB zulässig, da das Grundbuch nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht wiedergibt. Ein unbeschränktes Nutzungsrecht kann keine Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB begründen. Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist insoweit unzulässig, wird aber durch einen Vermerk im Grundbuch zu korrigieren.

Praxishinweis
Bei Diskrepanzen zwischen Grundbucheintrag und Eintragungsbewilligung ist eine Löschung nur bei inhaltlicher Unzulässigkeit geboten. Unzulässige Bezugnahmen sind durch Vermerke zu kennzeichnen, um Klarheit über den Umfang der Dienstbarkeit zu schaffen und Rechtsverkehr zu schützen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - V ZB 131/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 131/13
    Entscheidungsdatum : 5. November 2014
    Amtliche Quelle :

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