BSG, Urteil vom 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R
LSG Niedersachsen 28. Juni 2001
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BSG 30. Oktober 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH mit unter 20 Arbeitnehmern, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH mit über 700 Beschäftigten ist, verweigert die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Die Beklagte fordert Umlage-Nachzahlungen für 1994–1997 ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 17 LFZG i.V.m. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist die Klägerin als rechtlich selbstständiger Arbeitgeber umlagepflichtig, unabhängig von der Personalstärke der Gesellschafterin. Die Beklagte ist berechtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Umlagen nachzuerheben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ausgleichsverfahren werden zurückgewiesen.

Praxishinweis
Für GmbHs mit unter 20 Arbeitnehmern besteht Umlagepflicht nach dem LFZG auch bei wirtschaftlicher Eingliederung in größere Gesellschafterunternehmen. Rentenversicherungsträger sind befugt, Umlagen im Betriebsprüfungsverfahren nachzuerheben. Verfassungsrechtliche Angriffe auf das Ausgleichsverfahren sind regelmäßig erfolglos.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 19/01 R
    Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2002
    Amtliche Quelle :

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