BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15
BGH 19. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung aus wettbewerbsrechtlicher Abmahnung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Die Revision des Beklagten soll zurückgewiesen werden.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe vorliegen und die Revision keine Erfolgsaussicht hat. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Vertragsstrafeklagen aus Unterlassungsverträgen folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG. Zuständigkeitsfragen des ersten Rechtszugs sind nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht prüfbar.

Praxishinweis
Vertragsstrafeklagen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen sind streitwertunabhängig ausschließlich bei den Landgerichten anhängig. Eine Revision gegen die Zulassung der Landgerichtszuständigkeit ist unzulässig und kann nach § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.

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  • 1Vertragsstrafe: Zuständiges Gericht im WettbewerbsrechtEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 93/15
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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