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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.09.2003 - 2 AR 177/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 177/03 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO § 453
Vorinstanz
AG Wuppertal; 19.03.2001; 25 Ds 70 Js 7495/00
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom 3. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Diebstahls
Az.: 530 AR 7/01 Amtsgericht Köln Az.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2003 beschlossen:
Tenor
Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Gründe
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß §§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.
Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2 ARs 169/01).