BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
LSG Baden-Württemberg 27. Mai 2014
>
BSG 24. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 19, 28, 29, 30, 42, 44 SGB XII für 2010/2011. Streitgegenstand sind insbesondere die Höhe des Regelsatzes, Mehrbedarfe wegen Behinderung sowie die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen, da das Landessozialgericht unzureichende Feststellungen traf. Insbesondere ist der maßgebliche Regelsatz für 2010 (359 € statt 287 €) und die korrekte Anwendung der Regelbedarfsstufen ab 2011 zu prüfen. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist nur bei konkret höherem Aufwand zu gewähren. Die Abzüge für Stromkosten im Regelsatz sind nur bei klarer vertraglicher Inklusivmiete zulässig.

Praxishinweis
Bei Grundsicherungsleistungen ist auf genaue Feststellungen zu Regelsatzhöhe, Mehrbedarfen und Unterkunftskosten zu achten. Pauschale Abzüge für Strom im Regelsatz bedürfen einer vertraglichen Grundlage. Ein Mehrbedarf setzt eine spezifizierte finanzielle Mehrbelastung voraus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 13/14 R
    Entscheidungsdatum : 23. Februar 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text