BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13
BGH 2. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt die Beklagte 2004 mit der Errichtung einer fest eingebauten Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Tennishalle. Nach Mängelrügen wegen Minderleistung verlangt die Klägerin 2011 Minderung der Vergütung. Die Beklagte bestreitet Mängel und Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; die Photovoltaikanlage ist mangelbehaftet. Die Verjährung richtet sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit fünf Jahren, da die Anlage als Bauwerk gilt. Dies folgt aus der dauerhaften, funktionsrelevanten Einbindung in die Tennishalle, die eine grundlegende Erneuerung darstellt. Die Funktionserweiterung der Tennishalle als Trägerobjekt rechtfertigt die lange Verjährungsfrist.

Praxishinweis
Bei nachträglichem Einbau technischer Anlagen in Gebäude ist die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden, wenn die Anlage dauerhaft eingebaut und funktional mit dem Bauwerk verbunden ist, auch bei Funktionserweiterungen ohne direkte Nutzung der Anlage für das Gebäude selbst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 348/13
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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