BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15
KG 2. Dezember 2014
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BGH 20. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagte leben in Südafrika in einer dort geschlossenen gleichgeschlechtlichen „civil union type marriage“, eingetragen als Lebenspartnerschaft in Deutschland. Das in Südafrika geborene Kind wurde mittels künstlicher Befruchtung gezeugt. Die Eintragung der Geburt und Elternschaft im deutschen Geburtenregister wurde vom Standesamt abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach §§ 9, 10, 21, 36 PStG, §§ 3, 4 StAG sowie Art. 17 b, 19 EGBGB, dass die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe kollisionsrechtlich als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren ist. Die Eltern-Kind-Zuordnung nach südafrikanischem Recht ist anzuerkennen, da sie dem deutschen Abstammungsbegriff funktional entspricht und nicht gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) verstößt. Die Kappungsregelung des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB greift nicht für die Abstammung.

Praxishinweis
Bei im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen ist die Elternschaft nach ausländischem Recht unter Berücksichtigung von Art. 17 b und 19 EGBGB anzuerkennen. Standesämter prüfen die Staatsangehörigkeit eigenverantwortlich; ein Feststellungsverfahren nach § 30 StAG ist nicht zwingend voranzustellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 15/15
Entscheidungsdatum : 19. April 2016
Amtliche Quelle :

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