BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 23/23 R
BSG 28. August 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Träger eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, forderte von der Beklagten, einer Krankenkasse, eine Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V für eine 2016 geprüfte Abrechnung. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verjährungseinrede. Das LSG wies die Berufung zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch auf die Aufwandspauschale erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses der Beklagten beim Gericht entsteht, da der Nichteintritt einer Abrechnungsminderung wirtschaftlich zu beurteilen ist. Die Verjährung beginnt erst mit Entstehung des Anspruchs, hier November 2020, sodass die Klage nicht verjährt ist (§ 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, § 109 Abs. 5 SGB V analog).

Praxishinweis
Für die Geltendmachung der Aufwandspauschale ist maßgeblich, dass die Abrechnungsminderung gegen den Willen des Krankenhauses ausgeschlossen ist. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem faktischen Ausschluss der Minderung, etwa durch Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil, nicht bereits mit Einleitung der Prüfung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 23/23 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 23/23 R
    Entscheidungsdatum : 27. August 2024
    Amtliche Quelle :

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