BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - StB 17/17
BGH 30. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene wurde im Vorfeld des G20-Gipfels in Hamburg polizeilich in Gewahrsam genommen. Nach Zurückweisung des Freiheitsentziehungsantrags durch das Amtsgericht ordnete das Landgericht eine Freiheitsentziehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG an, die jedoch nicht vollzogen wurde. Der Betroffene wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen diese Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses (§§ 70 ff., 62 FamFG). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht nicht, da der Freiheitsentzug nicht vollzogen wurde und somit kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die Anordnung ohne Vollzug begründet keine Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse. § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG modifiziert die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht.

Praxishinweis
Nachträglicher Rechtsschutz gegen nicht vollzogene Freiheitsentziehungen nach § 13 HmbSOG erfordert ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 62 FamFG. Die bloße Anordnung ohne Vollzug begründet dieses regelmäßig nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nur bei tatsächlichem Freiheitsentzug oder besonderen Ausnahmefällen zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - StB 17/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : StB 17/17
    Entscheidungsdatum : 29. April 2020
    Amtliche Quelle :

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