BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
LG München I 27. Mai 2015
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OLG München 4. Februar 2016
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BVerfG 24. Juli 2018
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BVerfG 8. November 2018
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BVerfG 17. September 2019

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Sachverhalt
Kläger sind Verfahrenspfleger und Betroffener, die gegen Fixierungen in psychiatrischer Unterbringung vorgehen. Streitgegenstand sind die Rechtsgrundlagen für 5- und 7-Punkt-Fixierungen nach § 25 PsychKHG BW und Art. 12, 19 BayUnterbrG sowie deren Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht qualifiziert nicht nur die Fixierung als Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG, sondern verlangt für nicht nur kurzfristige Fixierungen einen Richtervorbehalt. § 25 Abs. 3 PsychKHG BW und Art. 12, 19 BayUnterbrG genügen den Anforderungen an Bestimmtheit und richterliche Kontrolle nicht. Die Fixierung bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ärztlicher Anordnung, Dokumentation und richterlicher Überprüfung.

Praxishinweis
Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind Freiheitsentziehungen, die grundsätzlich richterlich anzuordnen sind, außer bei kurzfristigen Maßnahmen (<30 Min.). Nach Beendigung ist auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen. Gesetzgeber müssen bis 30.6.2019 verfassungskonforme Regelungen schaffen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 309/15
    Entscheidungsdatum : 24. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

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