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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.05.2006 - 2 AR 104/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 104/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO § 462a Abs. 4 Satz 2 StPO § 462a Abs. 4
Vorinstanz
AG Tiergarten (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH AG Gelsenkirchen 19a (568/01) Bew.
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 178/06 2 AR 104/06
vom 10. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betäubungsmittelverstoßes
Az.: (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH Amtsgericht Tiergarten Az.: 19a (568/01) Bew. Amtsgericht Gelsenkirchen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 2006 beschlossen:
Tenor
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001 - 19 a Ds 568/01 - gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.
Gründe
Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Amtsgericht Berlin-Tiergarten streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich aus § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese Vorschrift setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind (Meyer-Goßner StPO 48. Auflage § 462a Rdn. 30). Hieran fehlt es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27. Januar 2006 erlassen wurde (Bewährungsheft, Bl. 18). Eine Zuständigkeitszersplitterung, die durch § 462 a Abs. 4 StPO verhindert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat NStZ 1997, 612)."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung NStZ 1999, 215 an.