BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R
LSG Sachsen-Anhalt 17. Oktober 2013
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BSG 18. November 2014

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Sachverhalt
Der Kläger, minderjährig im Zeitraum Sept.–Dez. 2006, erhielt SGB II-Leistungen, die der Beklagte nachträglich wegen BAB-Bezug teilweise aufhob und Erstattung forderte. Streit besteht über die Erstattungsverpflichtung für Leistungen, die vor Volljährigkeit bezogen wurden, jedoch nach Volljährigkeit geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 1629a Abs. 1 BGB auf Erstattungsansprüche gem. § 50 Abs. 1 SGB X. Die Verbindlichkeit wurde durch pflichtwidriges Unterlassen der gesetzlichen Vertreterin während der Minderjährigkeit begründet. Die Erstattungspflicht ist auf das Vermögen bei Volljährigkeit (27,29 €) begrenzt, unabhängig vom Zeitpunkt des Erstattungsbescheids.

Praxishinweis
Bei Erstattungsforderungen für Minderjährige nach SGB II ist die Haftung des Leistungsempfängers auf das Vermögen bei Volljährigkeit gemäß § 1629a BGB zu beschränken. Die Schutzfunktion greift auch bei nach Volljährigkeit erlassenen Bescheiden, sofern die Verbindlichkeit in der Minderjährigkeit begründet wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 12/14 R
Entscheidungsdatum : 18. November 2014
Amtliche Quelle :

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