BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R
SG Augsburg 24. Oktober 2006
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LSG Bayern 4. Mai 2007
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BSG 27. Januar 2009

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Sachverhalt
Der Kläger beantragt Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II für Januar bis März 2005. Streit besteht, ob er mit seinem Vater eine Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II bildet, was eine Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs begründen würde. Die Beklagte kürzt die Leistungen entsprechend.

Entscheidungsgründe
Das LSG verneint das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, da gemeinsames Wohnen nicht automatisch gemeinsames Wirtschaften („aus einem Topf“) bedeutet. Die Beweislast für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft trägt der Grundsicherungsträger. Die Revision wird zurückgewiesen, da § 9 Abs. 5 SGB II keine Vermutung für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft bei bloßem Zusammenwohnen enthält.

Praxishinweis
Grundsicherungsträger müssen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II positiv beweisen, bevor fiktive Unterhaltsleistungen angerechnet werden. Gemeinsames Wohnen genügt nicht; es ist auf tatsächliches gemeinsames Wirtschaften abzustellen. Dies begrenzt Kürzungen bei Leistungen wegen vermuteter Unterhaltsansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 6/08 R
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2009
Amtliche Quelle :

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