BAG, EuGH-Vorlage vom 16.12.2020 - 5 AZR 143/19
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BAG 16. Dezember 2020
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BAG 31. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin war als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt und verlangt Differenzvergütung nach dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG a.F. Die Beklagte beruft sich auf abweichende tarifvertragliche Regelungen, die eine geringere Vergütung vorsehen.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hält die tarifvertraglichen Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz für wirksam, da sie die Mindeststundenentgelte nicht unterschreiten und von tariffähigen Sozialpartnern geschlossen wurden (§ 3, § 4 TVG). Die Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG ist unklar, weshalb der EuGH zur Auslegung des „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ angerufen wird.

Praxishinweis
Die Entscheidung klärt die Grenzen tarifvertraglicher Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz und die Rolle des EuGH bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104/EG. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Revision ausgesetzt; Tarifverträge mit Mindestlohngarantien sind vorläufig wirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 16.12.2020 - 5 AZR 143/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 143/19
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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