BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
ArbG Berlin 1. April 2009
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LAG Berlin-Brandenburg 7. Dezember 2009
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BAG 14. Dezember 2010
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BVerfG 10. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger bestreiten die Tariffähigkeit einer von mehreren Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Streitgegenstand ist die tarifrechtliche Zulässigkeit der Tarifgemeinschaft als Gewerkschaft oder Spitzenorganisation gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 TVG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Tariffähigkeit der Spitzenorganisation, da deren Organisationsbereich den der Mitgliedsgewerkschaften nicht vollständig abdeckt. Nach § 2 Abs. 3 TVG setzt die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitglieder übereinstimmt. Die Spitzenorganisation kann keine originäre Tariffähigkeit ableiten, sondern nur die ihrer Mitglieder vermitteln.

Praxishinweis
Für die Anerkennung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation ist zwingend erforderlich, dass deren Satzung und Organisationsbereich vollständig mit denen der Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmen. Abweichungen führen zur Unzulässigkeit tariflicher Bindungen außerhalb der Mitgliedsbereiche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 19/10
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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