BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - 2 StR 137/14
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger sind wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt und zu Schmerzensgeldzahlungen gem. § 253 Abs. 2 BGB verurteilt worden. Die Landgerichte berücksichtigten in einem Verfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, im anderen nicht. Die Frage der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse bei Schmerzensgeldbemessung ist strittig.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach bei der Bemessung der billigen Entschädigung gem. § 253 Abs. 2 BGB die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen sind. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Menschenbild des Art. 1 Abs. 1 GG, da körperliche und seelische Leiden unabhängig von Vermögensverhältnissen gleich zu bewerten seien.

Praxishinweis
Bei Schmerzensgeldbemessungen ist künftig nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten abzustellen. Unbillige Härten des Schädigers sind im Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis der Schmerzensgeldbemessung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 137/14
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text