BGH, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 StR 149/22
LG Hagen 18. November 2021
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BGH 29. November 2022
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LG Hagen 6. Mai 2024

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Sachverhalt
Die Beklagte, Richterin am Amtsgericht, wird wegen mehrfacher Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) verurteilt. Sie manipuliert Verfahrensakten, verschleiert Fristversäumnisse und entzieht Akten dem Geschäftsgang durch Unterlassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt elementare Rechtsverstöße durch aktives Tun und Unterlassen, insbesondere Verletzungen von § 275 Abs. 1 StPO (Urteilsabsetzungsfrist) als absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Urkundenunterdrückung entfällt mangels Nachweis subjektiver Tatbestandsmerkmale. Strafrahmenbemessung ist fehlerhaft, da das Ansehen der Justiz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB).

Praxishinweis
Bei Verstößen gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) kann Rechtsbeugung (§ 339 StGB) auch durch Unterlassen vorliegen. Manipulationen der Verfahrensakten beeinträchtigen die Rechtsmittelposition erheblich. Strafrahmenbemessung darf das Ansehen der Justiz nicht strafschärfend einbeziehen. Revisionen sind bei derartigen Verfahrensverstößen erfolgversprechend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 StR 149/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 149/22
Entscheidungsdatum : 29. November 2022
Amtliche Quelle :

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