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1. Januar 2017
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
- die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Fußnote
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Fachbeiträge • 6
- 1. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 15. Oktober 2020
- 2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu BilligkeitsmaßnahmenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. April 2021
- 3. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. November 2021
- 4. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu BilligkeitsmaßnahmenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 10. August 2020
- 5. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va