Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2017
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
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10. August 2026
10. August 2026
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
- die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Fußnote
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
Fachbeiträge • 7
- 1. Erlass und Niederschlagung: Diese Voraussetzungen geltenEingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 16. Juli 2023
- 2. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 15. Oktober 2020
- 3. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu BilligkeitsmaßnahmenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. April 2021
- 4. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. November 2021
- 5. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu BilligkeitsmaßnahmenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 10. August 2020
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 1
- 1. Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und AbgabenBMF Schreiben · 8. August 2025