BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R
LSG Baden-Württemberg 21. Juli 2015
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BSG 13. Dezember 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin (Berufsgenossenschaft) erbringt Sozialleistungen an einen Versicherten nach Arbeitsunfall, verweigert später die Leistungspflicht und fordert von der beklagten Krankenkasse Erstattung für den Zeitraum 1.8. bis 28.12.2009. Die Beklagte lehnt die Erstattung ab, Streitwert ca. 12.838 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X abgewiesen. Die Klägerin ist nicht unzuständiger Leistungsträger, da sie die Leistungen nach materiellem Recht zu erbringen hat. Verwaltungsakte der Klägerin gegenüber dem Versicherten entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten im Erstattungsstreit.

Praxishinweis
Im Erstattungsstreit ist maßgeblich die objektive materielle Zuständigkeit, nicht die Verwaltungsentscheidung des leistenden Trägers gegenüber dem Versicherten. Bindungswirkung von Verwaltungsakten besteht nicht, um Missbrauch und Doppelprüfungen zu vermeiden. Erstattungsansprüche setzen eine tatsächliche Unzuständigkeit voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 29/15 R
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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