BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20
ArbG München 5. März 2020
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LAG München 9. Juli 2020
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BAG 27. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit Dezember 2016 bei der Beklagten beschäftigt, die mit weniger als 10 Arbeitnehmern (8,5) ordnungsgemäß zum 31. Juli 2019 kündigte. Der Kläger rügt die soziale Unrechtmäßigkeit der Kündigung und die Einbeziehung von Fremdgeschäftsführern als Arbeitnehmer bei der Betriebsgröße.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind Fremdgeschäftsführer bei der Ermittlung der Betriebsgröße nicht zu berücksichtigen, da § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nur den persönlichen Kündigungsschutz regelt, nicht aber die Betriebsgrößenermittlung. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, die eine abweichende Qualifikation der Geschäftsführer als Arbeitnehmer rechtfertigen. Die Kleinbetriebsklausel ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Bei Kündigungen in Kleinbetrieben mit Fremdgeschäftsführern ist deren Einbeziehung in die Arbeitnehmerzahl nach § 23 KSchG nicht zwingend. Die Abgrenzung zwischen persönlichem Kündigungsschutz und betrieblicher Schwellenwertberechnung ist zu beachten. Sorgfältiger Vortrag zur Arbeitnehmerqualifikation ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 540/20
Entscheidungsdatum : 26. April 2021
Amtliche Quelle :

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