BGH, Urteil vom 03.05.2012 - III ZR 62/11
BGH 3. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, gewerbliche Immobilienmaklerin, inseriert ein Baugrundstück mit dem Hinweis „Provision 7,14 %“ im Internet. Der Beklagte nimmt Kontakt auf, besichtigt das Grundstück und unterschreibt ein Formular mit Provisionsvereinbarung. Nach Kaufvertrag verlangt die Klägerin Provision, der Beklagte bestreitet Vertragsschluss und Provisionspflicht.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 652 BGB. Das Gericht stellt klar, dass ein eindeutiges Provisionsverlangen auch in einer Internetanzeige wirksam sein kann, wenn es den Interessenten unmissverständlich über die Käuferprovision informiert. Die Angabe „Provision 7,14 %“ ist als solches Provisionsverlangen auszulegen. Ein Maklervertrag kann daher bereits durch Bezugnahme auf die Anzeige und Inanspruchnahme der Maklerleistung zustande kommen.

Praxishinweis
Makler sollten Provisionshinweise in Internetinseraten klar und unmissverständlich gestalten, um wirksame Provisionsansprüche gegen Kaufinteressenten zu begründen. Kaufinteressenten müssen bei Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens vor Inanspruchnahme der Maklerdienste widersprechen, um Provisionspflicht zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.05.2012 - III ZR 62/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 62/11
Entscheidungsdatum : 2. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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