BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 158/17
LG Frankfurt/Main 1. Dezember 2016
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BGH 1. März 2018
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BGH 4. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Rotlichtunfall.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und den Rechtsfolgenausspruch auf, da die Urteilsgründe zur Annahme des Willenselements des bedingten Vorsatzes unzureichend sind. Insbesondere fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der Eigengefährdung des Täters und dessen subjektivem Vorstellungsbild. Zudem wurde eine rechtskräftige Vorverurteilung bei der Prüfung schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG, § 31 Abs. 2, § 32 JGG) nicht berücksichtigt.

Praxishinweis
Bei der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Straßenverkehr ist eine umfassende Würdigung der subjektiven Tatseite, insbesondere der Eigengefährdung, erforderlich. Zudem sind bei Jugendstrafverfahren rechtskräftige Vorverurteilungen zwingend in die Prüfung schädlicher Neigungen einzubeziehen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. April 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 158/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 158/17
Entscheidungsdatum : 28. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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