BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 1 StR 328/15
BGH 5. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte stellt in seiner Wohnung eine frei zugängliche Flasche mit hochgefährlichem GBL bereit. Nach Konsum durch den später verstorbenen Geschädigten unterlässt er trotz erkennbarer Lebensgefahr die rechtzeitige Herbeiführung medizinischer Hilfe. Zudem wird er wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Entfallung der Garantenpflicht trotz eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers (§ 13 Abs. 1 StGB). Die Pflicht zur Erfolgsabwendung besteht, sobald sich die Gefahr realisiert und der Garant die Lebensgefahr erkennt. Die Warnung des Angeklagten genügt nicht, da er die Flasche frei zugänglich ließ und untätig blieb.

Praxishinweis
Bei Gefahrenquellenhaftung entfällt die Garantenpflicht nicht durch bloße Selbstgefährdung Dritter. Garanten müssen bei erkennbarer Lebensgefahr unverzüglich Rettungsmaßnahmen ergreifen, andernfalls droht Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen. Die bloße Warnung bei freiem Zugang zu gefährlichen Substanzen ist unzureichend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 1 StR 328/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 328/15
Entscheidungsdatum : 4. August 2015
Amtliche Quelle :

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