BFH, Beschluss vom 06.05.2014 - GrS 2/13
FG München 16. Dezember 2008
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Den Klägern wird ein Urteil des Finanzgerichts durch Einlegen in den Kanzleibriefkasten zugestellt. Der Zusteller vermerkt entgegen § 180 Satz 3 ZPO nicht das Zustelldatum auf dem Umschlag. Die Kläger behaupten, das Urteil sei erst später tatsächlich in die Hand genommen worden und legen Revision ein.

Entscheidungsgründe
Nach § 189 ZPO heilt ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften wie das Fehlen des Datumsvermerks nicht automatisch die Ersatzzustellung. Das Dokument gilt erst in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem der Empfänger es tatsächlich „in die Hand bekommt“. Die Rechtssicherheit der Fristberechnung erfordert diese qualifizierte Zugangsvoraussetzung.

Praxishinweis
Fehlt der Zustellvermerk nach § 180 Satz 3 ZPO, beginnt die Frist erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme des Schriftstücks. Prozessbevollmächtigte müssen bei unklarer Zustellung das Zustelldatum aktiv erfragen, um Fristversäumnisse und den Verlust von Rechtsmitteln zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 06.05.2014 - GrS 2/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : GrS 2/13
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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