BPatG, Beschluss vom 18.10.2018 - 30 W (pat) 53/17
BPatG 18. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt die Eintragung der Wortmarke „MW TOP“ für diverse Waren und Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weist die Anmeldung für bestimmte Klassen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück. Die Klägerin legt Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung teilweise. „MW“ wird vom Fachverkehr als beschreibende Abkürzung für „Mineralwolle“ verstanden, „TOP“ als werbliches Spitzenzeichen. Die Kombination vermittelt eine beschreibende Sachaussage ohne Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Für einzelne Waren und die Dienstleistung „Erziehung“ fehlt der Bezug, daher hebt das Gericht die Zurückweisung auf.

Praxishinweis
Bei Markenanmeldungen mit Abkürzungen ist die branchenübliche Wahrnehmung entscheidend. Beschreibende Kombinationen ohne originäre Unterscheidungskraft sind schutzunfähig. Eintragungsausschluss kann für Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses entfallen, wenn kein enger beschreibender Bezug besteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 18.10.2018 - 30 W (pat) 53/17
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 30 W (pat) 53/17
    Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2018
    Amtliche Quelle :

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