BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R
SG Osnabrück 20. September 2006
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LSG Niedersachsen-Bremen 24. März 2009
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BSG 18. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezieht SGB II-Leistungen und heiratet, ohne mit dem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Beklagte hebt die Leistungen mit Verweis auf Einkommen des Ehemanns und Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auf. Streit besteht über die Frage des Getrenntlebens i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass eine Bedarfsgemeinschaft auch bei Ehepaaren ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen kann, sofern kein nach außen erkennbarer Trennungswille i.S.v. § 1567 BGB besteht. Der Begriff des Getrenntlebens im SGB II ist familienrechtlich auszulegen und erfordert mehr als bloße räumliche Trennung. Die Aufhebung des Bescheids war mangels vollständiger Feststellungen zu Einkommen und Bedarf des Ehemanns nicht abschließend zu beurteilen.

Praxishinweis
Für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II genügt keine räumliche Trennung, sondern es bedarf eines erkennbaren Trennungswillens. Bei Ehen ohne gemeinsamen Haushalt ist die tatsächliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sorgfältig zu prüfen, bevor Leistungen aufgehoben werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 49/09 R
    Entscheidungsdatum : 17. Februar 2010
    Amtliche Quelle :

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