BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15
BGH 28. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Altlastenverdacht im Fondsprospekt der Beklagten, Initiatorin eines Immobilienfonds. Die Beklagte habe wesentliche Risiken im Prospekt nicht offengelegt, was zu ungewollten Beteiligungen führte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB mangels Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den Tatbestand vorsätzlich und sittenwidrig erfüllt hat. Wissenszurechnung auf Mitarbeiter reicht nicht aus; das Wollenselement des Vorsatzes erfordert korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person. Das bloße Unterlassen einer Aufklärung ist nicht per se sittenwidrig.

Praxishinweis
Für eine deliktische Haftung juristischer Personen wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist die persönliche Kenntnis und Billigung des Handelns durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zwingend. Wissenszusammenrechnung innerhalb der Organisation genügt nicht. Sorgfalt bei der Feststellung von Vorsatz und Sittenwidrigkeit ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 536/15
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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