BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15
OLG Köln 11. Dezember 2013
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LG Köln 29. Oktober 2014
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OLG Köln 1. September 2015
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BGH 5. September 2017
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BGH 30. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen als Erben die Herausgabe von Wertpapieren aus einem Depot, das die Erblasserin mit einer Vereinbarung zugunsten des Beklagten belastete. Die Erblasserin setzte die Kläger testamentarisch als Erben ein und regelte ihr Kapitalvermögen umfassend, ohne den Beklagten zu bedenken. Streit besteht über den Widerruf des Schenkungsangebots.

Entscheidungsgründe
Das Testament der Erblasserin widerruft konkludent das Schenkungsangebot gemäß §§ 130, 153, 516 BGB, da es eine umfassende Vermögensverteilung enthält und der Widerruf dem Beklagten vor Annahme zugegangen ist. Die Bindungswirkung der ersten Stufe der Stufenklage auf die Herausgabeansprüche wird verneint. Die Wertpapiere sind Nachlassbestandteil.

Praxishinweis
Ein umfassendes Testament kann frühere rechtsgeschäftliche Verfügungen konkludent widerrufen, auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Widerrufserklärungen in amtlich verwahrten Testamenten gelten als zugegangen, auch wenn der Begünstigte nicht bedacht ist. Bindungswirkung erster Stufen einer Stufenklage erstreckt sich nicht auf spätere Herausgabeansprüche.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZR 119/15
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2018
    Amtliche Quelle :

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