BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R
SG Berlin 15. August 2007
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LSG Berlin-Brandenburg 23. November 2007
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BSG 19. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach § 22 Abs. 1 SGB II höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit der Ortsabwesenheit seines Lebenspartners in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Wohnung wurde während der Abwesenheit allein genutzt, der Beklagte kürzte die KdU-Leistungen entsprechend.

Entscheidungsgründe
Das LSG hat die Revision aufgehoben, da bei einer Ortsabwesenheit von unter sechs Monaten kein Raum für eine anteilige Aufteilung der KdU nach Köpfen besteht. Die Wohnung wird allein genutzt, sodass der Kläger Anspruch auf die tatsächlichen, angemessenen KdU hat. Die Angemessenheit der KdU ist anhand eines qualifizierten Mietspiegels unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsgröße, Lage und Ausstattung sowie getrennt von Heizkosten zu prüfen.

Praxishinweis
Bei vorübergehender Ortsabwesenheit eines Partners in einer Bedarfsgemeinschaft (unter sechs Monaten) ist die Kopfteilmethode für KdU nicht anzuwenden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist differenziert anhand qualifizierter Mietspiegeldaten und getrennt von Heizkosten zu ermitteln.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 50/10 R
    Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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