BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 292/08
LAG Düsseldorf 23. Januar 2008
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BAG 22. April 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Außendienstmitarbeiter, verlangt Vergütung für Fahrzeiten von und zu Kunden ab seiner Wohnung (Home-Office) nach Schließung der Betriebsniederlassung. Die Beklagte vergütet nur Fahrzeiten über 30 Minuten hinaus. Streit besteht über die arbeitsvertragliche Vergütungspflicht dieser Wegezeiten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit gemäß §§ 611, 612 BGB, da sie Teil der Hauptleistungspflicht sind. Die Änderung der Arbeitsorganisation ändert daran nichts. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht zwingend, das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) begünstigt den Kläger. Eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Fahrzeiten von Home-Office zum ersten und vom letzten Kunden sind als Arbeitszeit zu vergüten, wenn sie Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht sind. Betriebsvereinbarungen können einzelvertragliche Ansprüche nicht zuungunsten des Arbeitnehmers verdrängen. Arbeitgeber tragen das Risiko organisatorischer Änderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 292/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 292/08
Entscheidungsdatum : 21. April 2009

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