BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11
OLG Koblenz 5. September 2011
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BGH 8. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Streitgegenstand ist die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die der Kläger mit 1,5 Gebühr angesetzt hat. Die Vorinstanzen bewilligen nur eine 1,3-Gebühr.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht bestätigt einen 20%-Toleranzspielraum bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr zählt. Die 1,5-Gebühr liegt innerhalb dieses Ermessensrahmens und ist nicht unbillig, da keine Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Tätigkeit vorliegen. Die Revision führt zur vollständigen Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten.

Praxishinweis
Bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Gebührenerhöhung bis zu 20 % ohne detaillierte Darlegung zulässig, sofern keine unterdurchschnittliche Tätigkeit vorliegt. Gerichte dürfen bei geringfügiger Überschreitung der Regelgebühr nicht ohne Weiteres eine Unbilligkeit annehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 273/11
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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