BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
BVerfG 14. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erhebt im Zivilprozess Befangenheitsgesuch gegen Richterin und äußert in Schriftsätzen polemische Vergleiche (u.a. NS-Sondergerichte, Hexenprozess). Hierauf erfolgt Strafverfolgung wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen Kläger zu Geldstrafe.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da die Äußerungen Werturteile im Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sind. Die Gerichte haben unzutreffend Schmähkritik angenommen und damit die erforderliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz verkannt. Polemische Zuspitzungen im Rahmen der Rechtsverteidigung sind zulässig.

Praxishinweis
Bei Beleidigungsvorwürfen gegen prozessuale Äußerungen ist streng zwischen Schmähkritik und zulässiger Meinungsäußerung zu differenzieren. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Kritik an richterlichem Verhalten, insbesondere im Kontext eines Befangenheitsgesuchs. Eine differenzierte Abwägung ist zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2433/17
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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