BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
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BVerfG 12. Oktober 2021
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BVerfG 19. Oktober 2021
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BVerfG 19. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführende wenden sich gegen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG) sowie die korrespondierenden Bußgeldtatbestände (§ 73 Abs. 1a Nr. 11b und 11c IfSG) des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sie rügen Grundrechtsverletzungen, insbesondere der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Familiengrundrechts (Art. 6 Abs. 1 GG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die angegriffenen Maßnahmen für formell und materiell verfassungsgemäß. Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen stellen Eingriffe in die genannten Grundrechte dar, sind jedoch durch legitime Schutzpflichten des Staates zur Pandemiebekämpfung gerechtfertigt. Die Regelungen genügen den Anforderungen an Bestimmtheit, Gewaltenteilung und Verhältnismäßigkeit. Die unmittelbare Anordnung der Ausgangsbeschränkungen durch Gesetz verletzt nicht den Richtervorbehalt des Art. 104 GG, da psychisch vermittelter Zwang mit unmittelbarem physischen Zwang vergleichbar ist.

Praxishinweis
Bundesweit einheitliche Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 sind verfassungsgemäß und unmittelbar durch Gesetz anordnungsfähig. Die Regelungen sind ausreichend bestimmt, verhältnismäßig und verletzen nicht den individuellen Rechtsschutz durch Verwaltungsverfahren oder Richtervorbehalt.

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    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. November 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 781/21
Entscheidungsdatum : 18. November 2021
Amtliche Quelle :

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