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18. April 2007
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19. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Fachbeiträge • 35
- 1. Weisungsverstoß während der FührungsaufsichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Februar 2013
- 2. BGH: Kein Strafantrag mittels einfacher EEingeschränkter ZugriffLto Pdi · www.lto.de · 22. August 2022
- 3. Publikationsverbot in der FührungsaufsichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Januar 2011
- 4. BGH: Kein Strafantrag mittels einfacher EEingeschränkter ZugriffLto Pdi · www.lto.de · 22. August 2022
- 5. Strafvollstreckung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. August 2014
- 6. FührungsaufsichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. April 2025
- 7. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. August 2021
- 8. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. Januar 2016