BVerwG
23. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2010 - 4 BN 31/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 BN 31/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 22.04.2010; VGH 4 C 327/09.N
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Petz beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2010 ist wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 10. September 2010 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.